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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Diskriminierung im Berufsleben

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Diskriminierung im Berufsleben
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Inhalt:
  1. Was ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?
  2. Welches Ziel hat das Gleichbehandlungsgesetz?
  3. Welche Benachteiligung wird im AGG verboten?
  4. Das Antidiskriminierungsgesetz im Berufsleben
  5. AGG in Stellenanzeigen
  6. Bewerbung: Vor Diskriminierung & Benachteiligung schützen
  7. Das Gleichbehandlungsgesetz im Vorstellungsgespräch 
  8. Was tust du bei Diskriminierung und Benachteiligung im Sinne des AGG? 
    1. Wie hast du gute Chancen auf Gerechtigkeit?
  9. AGG: Welche Art der Benachteiligung gibt es?
    1. Unmittelbare Benachteiligung (§ 3 I 1 AGG)
    2. Mittelbare Benachteiligung (§ 3 II AGG)
    3. Belästigung (§ 3 III AGG)
    4. Sexuelle Belästigung (§ 3 IV AGG)
    5. Anweisung zur Benachteiligung 
  10. Das Problem mit der AGG: Die nicht offensichtliche Diskriminierung 

Diskriminierung, Ausgrenzung und Benachteiligung aufgrund von persönlichen Merkmalen, deiner Herkunft oder deiner Religion ist verboten. Geregelt werden diese Richtlinien im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, auch als Antidiskriminierungsgesetz bekannt. Besonders in der Berufswelt und im Bewerbungsverfahren spielt das Gesetzt eine erhebliche Rolle. Was beinhaltet das Allgemein Gleichbehandlungsgesetz? Alle Fakten, rund um das Antidiskriminierungsgesetz erhältst du hier.

Was ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?

Im Jahr 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten, welches auch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet wird. Es unterstützt die Umsetzung von europarechtlicher Vorgaben zur Antidiskriminierung von Personen und Personengruppen. Mithilfe des Gesetzes können alle Menschen rechtlich gegen Benachteiligung vorgehen.

Jeder Mensch soll in Deutschland gleich behandelt werden und nicht aufgrund von Erscheinungsbild, Herkunft, Geschlecht, Glauben, Heimat, seiner religiösen oder politischen Anschauungen anders behandelt werden  – weder benachteiligt noch bevorzugt. 

Dieser Grundsatz ist bereits im Grundgesetz (Artikel 3) verankert: Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleich. 

Welches Ziel hat das Gleichbehandlungsgesetz?

§ 1 des AGG

„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“

Besonders im Berufsleben und im Arbeitsrecht greift das AGG häufig:

  • Dadurch soll verhindert werden, dass Bewerber, Angestellte, Fachkräfte, Berufseinsteiger oder jegliche Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Faktoren diskriminiert oder benachteiligt werden. 

Welche Benachteiligung wird im AGG verboten?

Menschen dürfen nicht diskriminiert oder benachteiligt werden aufgrund

  • ethnischer Herkunft, 
  • Rasse,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • Geschlecht,
  • Behinderung,
  • Alter,
  • oder sexueller Identität.

Damit sich Menschen im Falle einer Diskriminierung aufgrund der genannten Aspekte wehren können, ist es notwendig die Vorwürfe der Benachteiligung immer im Einzelfall zu prüfen. Häufig können Fälle der Diskriminierung nicht außergerichtlich geklärt werden, sodass eine Gerichtsverhandlung nötig ist. 

Jeder Fall muss individuell betrachtet werden, sodass einige Situationen auch als Ausnahme gelten und Ungleichbehandlungen laut dem AGG zulässig sind. 

Das Antidiskriminierungsgesetz im Berufsleben

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bezieht sich auch auf das Berufsleben und die Arbeitswelt: Es schützt alle Beschäftigten eines Betriebs oder Unternehmens, auch Auszubildende und Bewerber. Laut AGG ist ein Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Beschäftigten vor Benachteiligung zu schützen. 

  • Weder durch den Vorgesetzten, noch durch Kollegen oder Dritte dürfen Arbeitnehmer aufgrund von Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter, sexueller Identität oder Behinderung benachteiligt und diskriminiert oder bevorzugt werden.
  • Niemand darf im Berufsleben für Zustände benachteiligt werden, die nichts mit der Arbeitsleistung zu tun haben. 

AGG in Stellenanzeigen

Eigentlich sichert das AGG auch die Antidiskriminierung in Stellenausschreibungen. Doch zu oft, kursieren immer noch Stellenangebote in Zeitung und im Netz, die eigentlich laut AGG nicht rechtens sind.

Stellenanzeigen sollten sich auf sachliche Beschreibungen und fachliche Anforderungen der jeweiligen beruflichen Tätigkeit beschränken. Diskriminierungsmerkmale sollten verhindert werden.

Beispiel für Diskriminierung in Stelleanzeigen:


Junge, dynamische Mitarbeiter (m/w/d) sollen in Zukunft unser Team verstärken. Bist du flexibel und belastbar? Dann bewirb dich jetzt!


Klingt doch weder nach Diskriminierung noch nach Benachteiligung, oder? 

Betrachten wir die Formulierung genauer, fallen Wörter wie „jung“, „dynamisch“ „flexibel“ und „belastbar“ auf. All diese Umschreibungen des gewünschten Bewerbers grenzen bestimmte Personengruppen aus:

  • Jung & dynamisch: Ältere und behinderte Bewerber werden nicht gesucht
  • flexibel & belastbar: Grenzt ebenfalls den Personenkreis ein, so könnten sich Ältere und Behinderte erneut diskriminiert fühlen. 

Stellenausschreiben dürfen weder ein bestimmtes Geschlecht ansprechen, noch einen vorgegebenen Rahmen für das Alter liefern. Ausgrenzung von Personen in jeglicher Art ist nicht erlaubt.

Bewerbung: Vor Diskriminierung & Benachteiligung schützen

Auf Grundlage des Antidiskriminierungsgesetzes kannst du in deiner Bewerbung auf bestimmte Angaben verzichten. Auch eine anonyme Bewerbung ist erlaubt.

In einer anonymen Bewerbung verzichtest du auf Angaben zu

  • Religion,
  • Nationalität,
  • Geschlecht,
  • Behinderung,
  • Geburtsort,
  • Geburtsdatum
  • und auf ein Bewerbungsfoto.

Die genannten Angaben sind alle freiwillig, ebenso wie ein Bewerbungsfoto. 

Befürchtest du keine Benachteiligung oder Diskriminierung aufgrund von deinem Lichtbild, solltest du dieses auch zu deinen Bewerbungsunterlagen hinzufügen. Auch wenn es keine Pflicht ist, verlangen viele Unternehmen ein Lichtbild von ihren Bewerbern, obwohl im Grunde kein Kandidat aufgrund des Aussehens abgelehnt oder benachteiligt werden darf.

Das Gleichbehandlungsgesetz im Vorstellungsgespräch 

Auch während des Vorstellungsgesprächs gibt es Fragen, die weder vom Geschäftsführer, noch vom Personaler gestellt werden dürfen. Laut dem AGG sind einige Fragen unzulässig oder nur in einem eingeschränktem Maß erlaubt. 

Laut AGG unzulässige Fragen:

  • Nach Religionszugehörigkeit
  • Nach Parteizugehörigkeit 
  • Nach geleistetem Wehr- oder Zivildienst
  • Nach Schwangerschaft und Kinderwunsch
  • Nach Gesundheitszustand 

Sicherlich, gibt es Einzelfälle, welche eine Befragung rechtfertigen, zum Beispiel ist die Frage nach der Religionszugehörigkeit erlaubt, wenn sich das Jobangebot auf einen jeweiligen Religionsträger bezieht. 

Als Bewerber bist du nicht verpflichtet, die Fragen zu beantworten und rechtlich gesehen, darfst du sogar lügen. Natürlich besteht das Risiko, dass du die Stelle nicht bekommst, wenn du die unzulässigen Fragen nicht beantwortest. 

Was tust du bei Diskriminierung und Benachteiligung im Sinne des AGG? 

Bist du von Diskriminierung und Benachteiligung betroffen? Dann nimm deinen Mut zusammen und wehr dich gegen dieses Verhalten!

Es ist als Arbeitnehmer und Azubi dein gutes Recht, dich bei Diskriminierungsfällen an die jeweilige Beschwerdestelle des Unternehmens zu wenden. Dein Ausbildungsbetrieb steht in der Pflicht, deinen Verdacht zu prüfen und entsprechend zu handeln. 

  • Findest du selbst bei deinem Vorgesetzten oder Ausbilder kein offenes Ohr, musst du die Beschwerde weiter geben.
  • Du kannst dich an einen Ausbildungsberater der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer wenden. In der Regel wird dir schnell weitergeholfen. 

Wie hast du gute Chancen auf Gerechtigkeit?

Wichtig ist es, dass die Betroffenen alle Hinweise auf eine Diskriminierung protokollieren und sammeln, von der Stellenausschreibung über das Bewerbungsverfahren bis hin zum Vorstellungsgespräch. Und auch Benachteiligung im Betrieb sollten aufgeschrieben oder Beweise, zum Beispiel schriftliche Drohungen, aufgehoben werden.

Nur mit handfesten Beweisen kann dem Arbeitgeber oder Unternehmen eine Benachteiligung vorgeworfen werden, welche dieser entsprechend widerlegen muss. Kann der Arbeitgeber seine Unschuld nicht beweisen, ist eine Schadensersatzforderung möglich.

AGG: Welche Art der Benachteiligung gibt es?

Diskriminierung und Benachteiligung können unterschiedlich stark ausgeprägt und in verschiedenen Arten vorkommen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unterscheidet zwischen fünf verschiedenen Formen der Benachteiligung.

Unmittelbare Benachteiligung (§ 3 I 1 AGG)

Eine Person wird in einer ähnlichen und vergleichbaren Situation benachteiligt und schlechter behandelt als andere. 

Beispiel:

Der Fall tritt ein, wenn etwa eine Bewerbung auf einen Ausbildungsplatz abgelehnt wird, weil der Bewerber/ die Bewerberin dem gewünschten Alter nicht entspricht.

Mittelbare Benachteiligung (§ 3 II AGG)

Es findet keine direkte Diskriminierung statt, jedoch eine indirekte Form. Durch vermeintlich neutrale Kriterien, Vorgehensweisen oder Vorschriften werden bestimmte Personengruppen oder Personen benachteiligt.

Beispiel:

Wenn Arbeitskräfte in Teilzeit ohne arbeitsbezogenen Grund einen geringeren Lohn pro Stunde erhalten, liegt eine mittelbare Benachteiligung vor. Überwiegend arbeiten Frauen in Teilzeit, sodass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts besteht.

Belästigung (§ 3 III AGG)

Ein unerwünschtes Verhalten, welches im Zusammenhang mit der Herkunft, Geschlecht, Alter etc.  steht. Zu Belästigungen zählen Drohungen, Erniedrigungen, Einschüchterungen, Wutausbrüche, Beleidigungen oder körperliche Übergriffe. Diese Verhaltensweisen von Vorgesetzten oder Kollegen beziehen sich auf eine Person oder Personengruppe. Durch die Belästigung wird die Würde des Opfers verletzt. 

Beispiel: 

Wenn ein Vorgesetzter einen Angestellten bedroht oder erniedrigt, damit bestimmte Leistungen oder Aufgaben erfüllt werden. Auch das ansprechen von (behinderten) Personen mit abwertenden Spitznamen zählt zur Belästigung.

Sexuelle Belästigung (§ 3 IV AGG)

Als sexuelle Belästigung gelten unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen, aber auch die körperliche Berührung in sexueller Absicht und sexuelle Bemerkungen. Das unerwünschte Zeigen und sichtbare Aufhängen von pornographischen Darstellungen fällt ebenfalls in den Bereich sexuelle Belästigung. 

Beispiel:

Ein Arbeitskollege fasst eine Mitarbeiterin an die Brüste oder äußert sich über ihre weiblichen Vorzüge. 

Anweisung zur Benachteiligung 

Die Anweisung zur Benachteiligung liegt vor, wenn ein Vorgesetzter, Ausbilder, Kollege oder Kunde einen Mitarbeiter anweist, eine bestimmte Person etwa durch Belästigung zu diskriminieren.

Das Problem mit der AGG: Die nicht offensichtliche Diskriminierung 

Nicht immer ist es eindeutig, ob eine Diskriminierung laut AGG vorliegt oder nicht. Immerhin erhalten etliche Menschen haufenweise Absagen auf ihre Bewerbungen, ohne einen Grund zu erfahren. Falls ein Grund angegeben wird, bleibt unklar, ob dieser tatsächlich hinter der Absage steckt. Besonders für Berufseinsteiger ist dieses Vorgehen einiger Unternehmen wenig hilfreich. In diesen Fällen ist es fast unmöglich, den Firmen eine Benachteiligung und Diskriminierung nach AGG vorzuweisen. 

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Arbeitnehmer vor Benachteiligung und Diskriminierung. Scheue dich nicht davor, im Fall der Fälle von deinen Rechten, Gebrauch zu machen. 


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