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Arbeitsrecht: Private Internetnutzung am Arbeitsplatz kann die Ausbildung gefährden

Arbeitsrecht: Private Internetnutzung am Arbeitsplatz kann die Ausbildung gefährden
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Inhalt:
  1. Welche Gesetze gibt es für das private Surfen im Internet während der Arbeitszeit?
  2. Wann ist die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ein Kündigungsgrund?
    1. Darf die private Internetnutzung am Arbeitsplatz verboten werden?
    2. Darf mein Chef die Internetnutzung kontrollieren?
  3. Während der Arbeitszeit Ausbildungsinhalten nachgehen

Weißt du eigentlich, wie es um die private Internetnutzung in deinem Ausbildungsbetrieb steht? Die Wenigsten kennen die betrieblichen Regeln zur Internetnutzung in ihrem Unternehmen. Was zum Teil auch daran liegt, dass viele Firmen keine solcher Regeln aufgesetzt haben. Arbeitsrechtlich gesehen ist das private Surfen im Netz somit ein heikles Thema. Hier kannst du dich darüber informieren, ob ein kurzes Statusupdate auf Facebook bereits ein Kündigungsgrund ist und was du bei der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz beachten musst.

Welche Gesetze gibt es für das private Surfen im Internet während der Arbeitszeit?

Im allgemeinen Arbeitsrecht steht, dass das private Surfen im Netz während der Arbeitszeit grundsätzlich verboten ist. Dies gilt aber natürlich nicht nur für Azubis, sondern für alle Mitarbeiter, einschließlich des Vorgesetzten. Häufig sieht die Realität aber ganz anders aus. Vermutlich konntest du bereits in deiner Abteilung beobachten, wie eine Kollegin sich in einem Online-Shop Schuhe bestellt hat oder sich ein Kollege permanent mit dem Posten von Beiträgen auf sozialen Medien beschäftigt. Die meisten Betriebe haben nämlich nie ein offizielles Internetverbot ausgesprochen. So kommt es, dass selbst langjährige Mitarbeiter keine Ahnung haben, ob es eigentlich gestattet ist, sich während der Arbeitszeit privat im World Wide Web zu tummeln oder nicht. Und so tun sie es trotzdem, auch, wenn jeder weiß, dass man während der Arbeitszeit eigentlich nur arbeiten sollte.

Es gibt Betriebe, in denen wird die private Internetnutzung während der Arbeitszeit offiziell toleriert, so lange diese sich im Rahmen hält und sich nicht negativ auf die Arbeitsleistung auswirkt. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen. Es gibt nämlich Aktivitäten im Netz, die sind (vor allem am Arbeitsplatz) gänzlich verboten. Dazu gehört zum Beispiel der Besuch pornographischer Internetseiten. Auch das Downloaden von Dateien auf den Betriebsrechner ist verboten. Gleiches gilt für jegliche Aktivitäten im Internet, die sowieso illegal sind, wie dem online stellen von Kinofilmen oder Ähnliches. Diese Aktivitäten sind, selbst wenn die private Internetnutzung im Betrieb erlaubt ist, nicht gestattet. Verstöße können mit einer Abmahnung bestraft werden. Wer sich beim privaten Surfen einen Virus einfängt und damit das Betriebssystem lahm legt, muss ebenfalls mit Konsequenzen rechnen.

Wann ist die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ein Kündigungsgrund?

Generell kann man sagen, dass jeder, der seine Arbeitszeit mit privaten Dingen füllt, in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen kann und der Firma somit Geld kostet. In deinem Ausbildungsvertrag steht, dass du dazu verpflichtet bist, die von dir geforderte Leistung zu erbringen. Wenn du aber anstatt zu arbeiten bei Facebook die Urlaubsfotos deiner Freundin kommentierst, verletzt du damit deine Hauptleistungspflicht. Das klingt vielleicht sehr hart, doch das private Surfen im Netzt ist somit eine Pflichtverletzung und kann zu einer Abmahnung führen. Dies kann vor allem für Azubis sehr bitter sein, denn schließlich will man sich dem Ausbildungsbetrieb von seiner besten Seite zeigen und hofft auf eine Übernahme durch den Betrieb nach der Ausbildung.

Ein Kündigungsgrund ist die private Internetnutzung dann, wenn du als Auszubildender damit eine grobe Pflichtverletzung begehst. Darunter fallen die zuvor genannten illegalen Aktivitäten. Aber auch diejenigen, die „viel“ Zeit im Netz verbringen, müssen mit einer Kündigung rechnen. Was mit „viel“ gemeint ist, das entscheiden Arbeitsgerichte und Firmen selbst. Generell kannst du dir merken: Wenn deine Arbeitsleistung nicht merklich unter dem privaten Surfen leidet, kann man dich dafür auch nicht kündigen. Zwei Mal am Tag für etwa zwei Minuten persönliche E-Mails zu checken ist also in Ordnung, 30 Minuten lang Fotos auf Facebook zu kommentieren dagegen nicht.

Darf die private Internetnutzung am Arbeitsplatz verboten werden?

Ja! Arbeitsrechtler sprechen sich immer wieder dafür aus, dass das private Surfen im Netz auch offiziell von den Arbeitgebern verboten werden sollte. Damit wäre die Rechtslage eindeutiger und es gäbe weniger Gerichtsverhandlungen zu diesem Thema. Immer mehr Betriebe kommen dem auch nach. Folgendes musst du beachten, wenn die private Internetnutzung in deinem Ausbildungsbetrieb verboten ist:

Gibt es ein Internetverbot, dann musst du dich daran halten. Denn wer trotz Verbot persönliche Angelegenheiten im Internet regelt, kann direkt gekündigt werden und wird nicht nur vorerst mit einer Abmahnung verwarnt. Es gibt jedoch kleinere Ausnahmen, die Arbeitnehmer dazu berechtigen, dieses Verbot zu umgehen. Diese treffen aber nur im Notfall ein. Wenn beispielsweise dein Handy den Geist aufgegeben hat und du zu Hause jemandem Bescheid sagen musst, dass du Überstunden machen musst, dürftest du eine kurze E-Mail schreiben. Bevor du dieses Verbot aber einfach ignorierst, solltest du auch in solchen Ausnahmefällen vorher deinen Ausbilder fragen, ob es in Ordnung sei, wenn du eine kurze E-Mail schreibst.

Darf mein Chef die Internetnutzung kontrollieren?

Die Antwort auf diese Frage lautet Jein. Datenschutz ist nämlich ein kompliziertes Thema. Grundsätzlich ist es Arbeitgebern nicht gestattet zu kontrollieren, was seine Arbeitnehmer so machen. Verbindungsdaten dürfen beispielsweise nicht gesammelt oder gespeichert werden. Es gibt hier jedoch auch für deinen Chef eine Ausnahme. Und zwar dann, wenn der Verdacht besteht, dass du deiner Arbeit nicht nachkommst. Oder: Wenn es Grund zur Annahme gibt, dass du illegalen Aktivitäten im Netz nachgehst. Eine totale Überwachung ist zwar auch dann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, doch kann dein Vorgesetzter in diesem Fall zumindest stichprobenartig Kontrollen durchführen.

Während der Arbeitszeit Ausbildungsinhalten nachgehen

So verlockend der Internetanschluss am Arbeitsplatz sein kann, so sehr kann man seine Ausbildung damit gefährden. Azubis sollten sich während der Arbeitszeit dem Erwerb ihrer Ausbildungsinhalte widmen und sich auf keinen Fall von sozialen Medien und anderen Internetseiten ablenken lassen. Schließlich möchte man einen Beruf erlernen und das Ausbildungsziel erreichen. Wer lieber in Online-Shops rumhängt riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern auch das Durchfallen in der Abschlussprüfung. Nutze also die Zeit, die du im Ausbildungsbetrieb verbringst dafür, ein guter Azubi zu sein und verlege deine Surfverhalten auf den Feierabend. Damit bist du auf jeden Fall immer auf der sicheren Seite!


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