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Arztbesuche während der Arbeitszeit - diese 5 Regelungen gelten!

Arztbesuche während der Arbeitszeit - diese 5 Regelungen gelten!
© Branislav Nenin | shutterstock.com
Inhalt:
  1. Arztbesuche in der Arbeitszeit - diese Regelungen gelten
    1. 1. Bei akuten Erkrankung
    2. 2. Bei besonderen Sprechstundenzeiten
    3. 3. Bei Teilzeitbeschäftigten und Gleitzeitler
    4. 4. Bei Schwangeren und Minderjährigen
    5. 5. Bei Vorsorgeuntersuchungen
  2. Arzttermin während eines Vorstellungsgesprächs
  3. Wichtig: Den Arbeitgeber frühzeitig informieren
  4. Fazit 

Die eigene Gesundheit ist ein hohes Gut, das jeder zu schützen vermag. Vor- und Nachsorgeuntersuchungen sind für jeden Arbeitnehmer wichtig, um auch weiterhin gesund zu bleiben. Der Gang zum Arzt ist also unerlässlich. Doch in den meisten Fällen ist es schwierig, einen passenden Arzttermin zu erhalten. Häufig ist es so, dass die meisten Arzttermine nur vormittags vergeben werden. Hinzu kommt, dass viele Angestellte ihren Arbeitgebern und den anderen Mitarbeiter nicht zur Last fallen möchten. Viele wissen nicht, wie die Rechtslage ist und stellen sich daher folgende Fragen: Ist es rechtens, die Arzttermine in die Arbeitszeit zu legen? Gibt es spezielle Regelungen für bestimmte Altersgruppen und wie sieht es bei einer Schwangerschaft aus? Darf der Arbeitgeber einen Arzt vorschreiben, der sich in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet und der kurzfristige Termine anbietet?

Diese und weitere Fragen werden im nachfolgenden Artikel anschaulich beantwortet. Dabei werden die gesetzlichen Regelungen vorgestellt, die innerhalb Deutschlands gelten.

Arztbesuche in der Arbeitszeit - diese Regelungen gelten

Arztbesuche sind unumgänglich und wichtig für jeden: Kleinkinder bis hin zu Erwachsene im hohen Alter sollten die nötigen Arzttermine wahrnehmen. Die Arztbesuche gelten als Privatangelegenheit, die bei Arbeitnehmern außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen. Ansonsten verletzt der Arbeitnehmer die sogenannte Leistungstreuepflicht. Doch wie sieht es mit Terminen aus, die kaum planbar sind?

  • Termine bei Fachärzten z. B. sind oft hart umkämpft und über Monate hinaus vergeben. Müssen Arbeitnehmer um eine Freistellung bitten oder sogar einen Urlaubstag einreichen?
  • Und wie sieht es mit dem Hin- und Rückweg aus? Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, einen Arzt zu konsultieren, der sich in der Nähe befindet?
  • Und welche Verkehrsmittel muss er verwenden, um den Arbeitsausfall so kurz wie möglich zu halten?

Solche Fragestellungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter dem Paragrafen 616 geregelt. Zudem gibt es einige Rechtsfälle, die zugunsten des Arbeitgebers und/oder des Arbeitnehmers entschieden haben. Auf diese Rechtslage bezieht sich der nachfolgende Artikel, der die einzelnen Ausnahmeregelungen verdeutlicht.

1. Bei akuten Erkrankung

In der Regel dürfen Arbeitnehmer nicht während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Manche Ausnahmen gelten dennoch: So ist es z. B. möglich, bei einer akuten Erkrankung wie etwa bei einer Erkältung oder einer Migräne den Arbeitsplatz verlassen zu dürfen und einen Arzt aufzusuchen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Arbeitnehmer bereits zuhause unwohl fühlt. Im Idealfall sorgt eine Bescheinigung oder ein Attest dafür, dass der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Besuch beim Arzt nachweisen kann. Mittels des Attests werden weitere Krankheitstage bescheinigt. Ab dem dritten Krankheitstag ist ein Attest zwingend erforderlich. Dies ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) festgelegt. Das Attest sollte der Arbeitgeber in den kommenden Tagen erhalten. Darauf steht, ab welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und bis wann er es voraussichtlich bleiben wird.

Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, den Arbeitgeber zu informieren und die Gründe für einen Arzttermin anzugeben. Eine telefonische Mitteilung reicht bereits aus. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte eine E-Mail schreiben, um eine schriftliche Kopie zu erhalten. Der Arbeitnehmer ist für die Zeit des Arztbesuches freigestellt und wird weiterhin entlohnt. Das Gleiche gilt für den Hin- und Rückweg, der allerdings nicht in die Länge gezogen werden darf. Als Richtwert gelten die Wegezeiten der öffentlichen Verkehrsmittel. Ein Spaziergang ist also ausgeschlossen, wohingegen ein Taxi kein Muss ist.

2. Bei besonderen Sprechstundenzeiten

In manchen Fällen muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter für einen Arzttermin freistellen. Dabei kommt es nicht nur auf die akute Dringlichkeit wie bei einem grippalen Effekt an, sondern greift auch bei speziellen Untersuchungen, die nur zu bestimmten Zeiten unternommen werden können. Bei einer Blutentnahme ist es oft wichtig, dass der Patient nüchtern ist. Solche Termine werden meist morgens vergeben, damit der Patient nicht den ganzen Tag hungern muss. Andere Termine wie etwa Röntgen- oder Kernspinaufnahmen werden oft nur vormittags angeboten und sind über monatelang ausgebucht. Der Arbeitnehmer muss laut §616 BGB versuchen, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu erhalten. Ansonsten ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinem Mitarbeiter die Möglichkeit einzuräumen, diesen Termin wahrzunehmen. Ist im Tarifvertrag nichts weiter angegeben, muss er ihm sogar das Entgelt weiter bezahlen. Die fehlenden Arbeitsstunden dürfen nicht abgerechnet werden. Der Arbeitnehmer muss hingegen dafür sorgen, dass der Arzttermin zu einem frühen oder späten Zeitpunkt erfolgt, um längere Fahrzeiten zu vermeiden.

3. Bei Teilzeitbeschäftigten und Gleitzeitler

Bei Teilzeitbeschäftigten ist ein Arzttermin während der Arbeitszeit schwieriger zu begründen. Denn in der Regel können sie dies nach der Arbeitszeit erledigen. Unter Umständen müssen sie sogar die versäumten Arbeitstunden nachholen. Gehen Arbeitnehmer ohne Genehmigung zum Arzt während der Kernarbeitszeiten, können sie bereits bei einmaligem Vorfall mit einer Abmahung und im wiederholten Fall mit einer Kündigung rechnen. Bei Gleitzeitlern sieht es ähnlich aus: Ist in den betrieblichen Gleitzeitregelungen nichts anderes vereinbart, sollten sich Arbeitnehmer darum bemühen, einen Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen.

Dahingegen dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten nicht vorschreiben, welchen Arzt sie aufsuchen sollten. Auch wenn es beispielsweise einen Arzt in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort mit kurzfristigen Terminen gäbe, ist es dennoch nicht erlaubt, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen bestimmten Arzt vorschreibt. Das bezieht sich nicht nur auf Ärzte, die sich vom Arbeitsort weiter weg befinden, sondern auch auf solche, die nur vormittags Sprechstunden anbieten. Dies ist bereits 1984 vom Bundesarbeitsgericht festgelegt worden und greife andernfalls in das private Recht ein. Der Weg zum Arzt sollte nichtsdestotrotz kurz sein, um den Zeitausfall so gering wie möglich zu halten. Das gilt nicht nur für Teilzeit- und Gleitzeitarbeitnehmer, sondern für alle Beschäftigten.

4. Bei Schwangeren und Minderjährigen

Schwangere Frauen bilden wie in vielen Fällen die Ausnahme: Ihnen ist es gestattet, während der Arbeitszeit einen Arzt aufzusuchen. Das gilt vor allem dann, wenn sich die Schwangere unwohl fühlt. Bei Routineuntersuchungen, die bis zur 32. Woche alle vier Wochen stattfinden, ist es allerdings wichtig, dass nicht alle Untersuchungen innerhalb der Arbeitszeit fallen. Stattdessen sollte sich die schwangere Arbeitnehmerin darum bemühen, dass ein Teil der Untersuchungen zu anderen Zeiten erfolgt. Je öfter die Untersuchungen sind, desto häufiger sollten sie außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Das gilt nicht nur für Schwangere, sondern auch für Arbeitnehmer, die regelmäßige Untersuchungen oder Anwendungen wie etwa Physiotherapie benötigen. Eine Ausnahme gibt es auch hierbei: die Dialysebehandlungen bei z. B. Nierenerkrankten. Diese dürfen regelmäßig während der Arbeitszeit erfolgen.

Bei einer Mutterschaft gilt das Mutterschutzgesetz, das dafür sorgt, dass der Arbeitgeber Mütter für einen Arztbesuch freistellt und ihnen die versäumten Arbeitsstunden weiterhin entlohnt. Bei arbeitenden Eltern ist es so, dass Arztbesuche des Kindes in die Freizeit gelegt werden sollten. Ist dies nicht möglich, besteht ein Anrecht auf Freistellung für den Arztbesuch. Ist das Kind akut erkrankt, muss der Arbeitnehmer begründen, warum keine andere Person das Kind zum Arzt begleiten kann. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Vater geschäftlich verreist ist. Das Gleiche gilt auch bei erkrankten Angehörigen wie etwa bei pflegebedürftigen Eltern. Minderjährige, die beispielsweise eine Ausbildung oder Lehre absolvieren, dürfen ebenfalls während der Arbeitszeit zum Arzt gehen und werden weiterhin bezahlt.

5. Bei Vorsorgeuntersuchungen

Vorsorgeuntersuchungen sind wichtig, um Krankheitserreger frühzeitig erkennen zu können. Diese sollten mindestens ein- bis zweimal Jahr wahrgenommen werden und werden von den meisten Kassen bezahlt. Dazu zählen z. B. das Hautkrebs-Screening oder die Mammographie bei Frauen. Aber auch Zahnarztbesuche gehören dazu. Diese Routine-Untersuchungen zählen allerdings nicht zu den Untersuchungen, die während einer Arbeitszeit unternommen werden dürfen. Sie sind an keine speziellen Zeiten gebunden, sodass der Patient auch andere Termine wahrnehmen kann.

Viele Praxen bieten speziell für diese Untersuchungen Termine an, die auch vor oder nach der Arbeitszeit stattfinden können. Denn die Wartezeit für solche Untersuchungen kann sich hinziehen, was sich wiederum auf die Arbeitszeit auswirken würde. Darum ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, solchen Arztterminen zuzustimmen. Er kann sogar verlangen, dass der Arbeitnehmer einen Urlaubstag nimmt oder Überstunden abbaut. Andernfalls darf er mit einer Abmahnung drohen, wenn sich der Arbeitnehmer unerlaubter Weise zum Arzt begibt.

Arzttermin während eines Vorstellungsgesprächs

Ein Vorstellungsgespräch ist ein bedeutender Termin, auf den der Arbeitsuchende mühsam hingearbeitet hat. Der Termin dafür erfolgt in Kürze, der sich mit anderen Termin überschneiden kann. Ein Arzttermin, auf den der Patient lange gewartet hat, kann da in die Quere kommen. Die Bitte um einen Ersatztermin wegen eines lang ersehnten Arzttermins ist jedoch in der Arbeitswelt ein absolutes No-Go. Lediglich eine kurzfristige Erkrankung oder wichtige Termine werden akzeptiert. Andere Vorstellungsgespräche, private Termine wie etwa Vereinsmeisterschaften usw. werden ebenfalls nicht toleriert. Bei der Bitte um einen Ersatztermin ist es wichtig, höflich zu bleiben und die Gründe zu nennen. Ist der Bewerber beim Arzt wegen einer akuten Erkrankung gewesen, ist ein Attest ein sicheres Indiz für die Glaubwürdigkeit und das weiterhin bestehende Jobinteresse. Das Attest sollte der Bewerber auf jeden Fall vorzeigen. Eine Kopie der E-Mail hilft dem Bewerber z. B. auch bei Nachfragen der Agentur für Arbeit, weshalb das Vorstellungsgespräch verschoben worden ist.

Wichtig: Den Arbeitgeber frühzeitig informieren

Um Streitigkeiten und Stress mit dem Arbeitgeber zu vermeiden, ist es wichtig, dass ein Arztbesuch nach Möglichkeit frühzeitig angekündigt wird. Bei einer akuten Erkrankung ist dies nicht möglich und sollte so schnell es geht mitgeteilt werden. Eine telefonische oder schriftliche Mitteilung per E-Mail von zuhause aus ist unerlässlich und schützt den Arbeitnehmer vor einer drohenden Abmahnung wegen Fernbleibens des Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber hingegen kann mit der Information das Personal umstrukturieren und die fehlende Arbeitskraft für den genannten Krankheitszeitraum besetzen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz befindet und er über akute Schmerzen wie Schwindelanfall oder Migräne klagt.

Wer jedoch weiß, das in naher Zukunft ein Arzttermin ansteht, sollte den Arbeitgeber rechtzeitig um Freistellung bitten. Auch hier gilt wieder, wer einen Angehörigen oder sein Kind zum Arzt begleitet, sollte seinem Chef ebenso frühzeitig Bescheid geben. Sofern der Arzttermin nicht außerhalb der Arbeitszeiten stattfinden kann, ist die Freistellung rechtens. Das rechtzeitige Informieren sorgt für einen positive Grundstimmung beider Seiten.

Fazit 

Der vorliegende Artikel hat die verschiedenen Problematiken aufgezeigt, die bei einem Arzttermin während der Arbeitszeiten aufkommen können. Aufgrund der Rechtslage ist in jedem einzelnen Fall zu entscheiden, ob der Arbeitgeber zum Arzt gehen darf oder ob er den Termin besser in seine Freizeit legen sollte. Wer z. B. unter akuten Schmerzen leidet, erhält eine Freistellung für einen Arzttermin und wird weiterhin entlohnt. Ein Routine-Zahnarzttermin hingegen ist nicht akut und sollte außerhalb der Arbeitszeiten erfolgen. Heutzutage gibt es immer mehr Praxen, die sich auf Berufstätige eingestellt haben. Wer sich über die Arztwahl unsicher ist, sollte mit seinem Hausarzt über einen passenden Facharzt sprechen.

Für den Arbeitnehmer gilt:

  • Sind die Schmerzen akut?
  • Gibt es keine Möglichkeit, einen anderen Termin außerhalb der Arbeitszeiten zu nehmen?
  • Besteht eine Schwangerschaft, ist der Arbeitnehmer minderjährig oder kümmert er sich um einen erkrankten Angehörigen?
  • Der Arbeitgeber sollte rechtzeitig informiert werden!

Für den Arbeitgeber gilt:

  • Freistellung für einen Arzttermin bei den genannten Kriterien
  • Entlohnung erfolgt in diesem Fall weiterhin
  • Abmahnung und Kündigung bei wiederholtem Fernbleiben

Mit diesen Regelungen sind sowohl Arbeitnehmer als auch -geber auf der sicheren Seite, wenn es um die Frage nach einem Arzttermin während der Arbeitszeit geht.


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