ausbildungsstellen.de Azubi Ratgeber Krankes Kind in der Ausbildung: Was gilt?

Krankes Kind in der Ausbildung: Was gilt?

Krankes Kind in der Ausbildung: Was gilt?
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Inhalt:
  1. Krankes Kind als Arbeitnehmer: Was nun?
    1. Kinderkrankengeld für Arbeitnehmer
    2. Wann erhalten Arbeitnehmer Kinderkrankengeld von der Krankenkasse?
  2. Ausbildung mit Kind: Lohnfortzahlung bei krankem Kind
  3. Wer hat Anspruch auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Kindes?
  4. Wer ist für die Lohnfortzahlung in der Ausbildung zuständig?
  5. Ärztliches Attest für erkranktes Kind
  6. Fehlzeiten in der Ausbildung

Gerade in der Ausbildung ist es oft nicht leicht, Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen. Ist das Kind krank, greifen im Arbeitsleben besondere Regelungen, damit Angestellte nicht ohne Lohn dastehen. Aber erhalten auch Azubis Kinderkrankengeld oder greifen in der Ausbildung besondere Regelungen, wenn das Kind erkrankt? Bekommst du deinen Lohn ausgezahlt, obwohl du von Ausbildungsbetrieb und Berufsschule fernbleibst, weil du ein krankes Kind zu Hause hast?

Krankes Kind als Arbeitnehmer: Was nun?

Kinder werden krank, schätzungsweise sogar häufiger als Erwachsene. Immerhin gibt es eine Menge Erkrankungen, die für das Kindesalter typisch sind und vermehrt in Tageseinrichtungen oder Schulen im Umlauf sind.

Aber wie sieht es dann mit dem Job aus? Dürfen Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben, wenn das Kind krank ist? Ja, natürlich dürfen berufstätige Eltern bei ihrem kranken Kind bleiben. Für die fehlenden Tage erhalten Angestellte das sogenannte Kinderkrankengeld von der Krankenkasse.

Kinderkrankengeld für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer erhalten regulär pro Kalenderjahr und Kind für zehn Tage Kinderkrankengeld von der Krankenkasse, welches rund 80 Prozent des Netto-Lohns beträgt. So erhalten Eltern für die ausgefallene Arbeitszeiten nicht den vollen Lohn, sondern lediglich den prozentualen Anteil.  Damit Eltern das Kinderkrankengeld erhalten, muss das Kind unter 12 sein und auf die Betreuung und Hilfe des Elternteils angewiesen sein. Ein Attest vom Arzt ist zum Einreichen bei der Krankenkasse notwendig.

Anspruch haben laut § 45 des Sozialgesetzbuches Versicherte, die zur Pflege, Betreuung oder Beaufsichtigung des Kindes der Arbeit fernbleiben müssen.

Wann erhalten Arbeitnehmer Kinderkrankengeld von der Krankenkasse?

Damit Arbeitnehmer das Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen können, müssen einige Bedingungen erfüllt werden.

  • Kind muss gesetzlich versichert sein.
  • Elternteil muss berufstätig sein.
  • Im Haushalt gibt es keine andere Person, die sich um die Pflege/Betreuung des erkrankten Kindes kümmern kann.
  • Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt.
  • Es liegt eine ärztliche Bescheinigung (Attest) vor, dass der Arbeitnehmer sich um die Beaufsichtigung / Pflege/ Betreuung des Kindes kümmern muss.

Ausbildung mit Kind: Lohnfortzahlung bei krankem Kind

Anders sieht das aus, wenn du dich in der Lehre befindest. Als Auszubildender erhältst du kein Kinderkrankengeld für dein erkranktes Kind. Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen Auszubildenden und Arbeitnehmer, sodass du während der Ausbildung kein Kinderkrankengeld für dein Kind erhältst.

Nach Berufsausbildungsgesetzt (BBiG) muss die Vergütung weiterhin ausgezahlt werden, wenn das eigene Kind erkrankt ist. Der Anspruch auf die Lohnfortzahlung besteht auf bis zu sechs Wochen, sodass du als Azubi durchaus einen größeren Spielraum für dein Kind hast. Im Vergleich dazu, können Arbeitnehmer nur für 10 Tage pro Kalenderjahr das Kinderkrankengeld beantragen, welches nicht das volle Gehalt abdeckt, sondern nur 80 Prozent des Netto-Gehaltes.

Auszubildende haben nach BBiG einen Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung – auch wenn ein Kind krank ist. Grundlage ist § 19 Abs. 1 Nr. 2b) BBiG:  

"Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen … bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie … aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen."

Wer hat Anspruch auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Kindes?

Die Krankenkassen in Deutschland haben sich bereits 2008 dazu entschlossen, dass für Auszubildende gesonderte Regelungen gelten. Somit haben Azubis, Umschüler und Teilnehmer des 2. Bildungsweges einen Anspruch auf Entgeltzahlung, wenn die Verhinderung der Berufsausbildung wegen Erkrankung des Kindes erfolgt.

Wer ist für die Lohnfortzahlung in der Ausbildung zuständig?

Ist dein Kind erkrankt, muss nicht die Krankenkasse für die Lohnfortzahlung aufkommen, sondern dein Arbeitgeber, sprich der Ausbildungsbetrieb. Deshalb solltest du dich direkt an deinen Ausbildungsbetrieb wenden, sobald du bemerkst, dass dein Kind etwas ausbrütet. Besprich mit deinem Lehrbetrieb das weitere Vorgehen und erkundige dich auch unbedingt nach der Lohnfortzahlung. Viele Unternehmen wissen nicht, dass es bei Auszubildenden in Sache „Krankheitsfall des Kindes“ gesonderte Regelungen gibt und das Kinderkrankengeld nicht greift.

Falls dein Arbeitgeber nicht weiß, dass er für die Lohnfortzahlung zuständig ist und sich weigert deinen Lohn weiterhin auszuzahlen, kannst du dich an verschiedene Ansprechpartner wenden. So kannst du zum Beispiel Kontakt zu Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder zum Betriebsrat aufnehmen.

Ärztliches Attest für erkranktes Kind

Da du regulär einen Anspruch auf die Freistellung von bis zu sechs Wochen hast, ist es unbedingt notwendig, dass du deinem Ausbildungsbetrieb ein Attest vorlegst. Einerseits kann dein Ausbildungsbetrieb dadurch deinen Arbeitsausfall besser planen, anderseits wird der Verdacht des „Blaumachens“ nicht bestätigt.

Generell gilt, bei einer Krankheitsdauer von mehr als drei Kalendertage, dass du deinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen musst. Sind Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit Kind erkrankt ist es die Pflicht des Arbeitnehmers für die Krankenkasse und den Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorzulegen. Da für die Lohnfortzahlung in der Ausbildung nicht die Krankenkasse zuständig ist, ist wohl eine ärztliche Bescheinigung für diese nicht notwendig.
Erkundige dich bitte bei deinem Ausbildungsbetrieb, ob er ebenfalls ein Attest oder eine Bescheinigung vom Arzt benötigt.

Fehlzeiten in der Ausbildung

Bleibst du aufgrund deines kranken Kindes zu Hause, hast du im Ausbildungsbetrieb und unter anderem auch in der Berufsschule Fehlzeiten. Bei erhöhten Fehlzeiten in der Ausbildung, kann es dazu führen, dass du nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wirst.
Natürlich bedeutet das nicht, dass du deine Ausbildung nicht mehr packst, weil du auf dein krankes Kind aufpasst. Trotzdem darfst du deine Fehlzeiten aufgrund eigener Krankheitsfälle und die deines Kindes nicht aus den Augen verlieren.

Deine Ausbildungszeit wird nicht nur kalendarisch betratet, sondern auch deine tatsächliche Anwesenheit in der Ausbildung. Fehlst du mehr, als du anwesend bist, sieht es insgesamt sehr schlecht aus. Hast du Fehlzeiten über 10 % gilt deine Ausbildungszeit als nicht erfolgreich zurückgelegt.
Ausschlaggebend für die Prüfungszulassung ist unter anderem eine detaillierte Fehlzeitenstatistik über die gesamte Ausbildungszeit, untergliedert in Theorie und Praxis, sowie entschuldigt und unentschuldigt. Deshalb ist es zu empfehlen, dass du dein Fehlen immer entschuldigst und dir bei einer Erkrankung immer ein ärztliches Attest besorgst.

Wie du siehst, brauchst du im Allgemeinen nichts zu befürchten, wenn du ein krankes Kind zu Hause hast. Es ist eine große Herausforderung, Familienleben und Beruf unter Dach und Fach zu bekommen. In der Regel weiß dein Ausbildungsbetrieb, dass du ein Elternteil bist, weshalb dieser sich auf etwaige Problemchen einstellt. In vielen Betrieben wird Familienfreundlichkeit großgeschrieben, weshalb du dir keine Sorgen machen musst.
Und stellt sich dein Arbeitgeber doch quer, vergiss nicht, dass du per Gesetz einen Anspruch auf die Lohnfortzahlung von bis zu sechs Wochen hast! Das Team von ausbildungsstellen.de wünscht dir und deiner Familie eine gesunde Ausbildungszeit!



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